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Satzung

Liebe Mitglieder und Interessenten, dies ist die im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 9.7.2012 beschlossene Satzung unseres Vereins mit den Änderungen der Mitgliederversammlung vom 28.11.2013.

Die Satzung als Download: Satzung

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 I. Der Verein trägt den Namen „Naturbad Höhenkirchen-Siegertsbrunn“.
II. Seinen Sitz hat der Verein in 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn.
III. Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
II. Der Verein errichtet und betreibt ein Naturbad in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Sofern diese Aufgabe von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft des öffentlichen Rechts übernommen wird, unterstützt der Verein (Zustimmung der Mitgliederversammlung vorausgesetzt) den Träger durch die Beschaffung finanzieller Mittel sowie durch Eigenleistungen bei Bau und Betrieb des Naturbads.
III. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vertretung Geschäftsführung

Der Vorstand besteht aus drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, von denen jeder für sich einzelvertretungsberechtigt ist.

 

Mitgliedschaft

 

§ 4 Art und Beginn der Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins können natürliche sowie juristische Personen durch schriftliche Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung werden.
II. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder mit Auflösung des Vereins.
II. Der Austritt zum Jahresende ist spätestens am 31. Oktober dem Vorstand schriftlich zu erklären.
III. Im Falle einer Beitragserhöhung besteht innerhalb vier Wochen nach dem Beschluss ein Sonderaustrittsrecht.
IV. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vereinsleitung, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt oder mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich länger als ein Jahr im Verzug befindet.
V. Bei Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Betroffene erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Natürliche Personen unter 18 Jahren sowie juristische Personen sind vom Stimmrecht ausgenommen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend der Satzung und den Beschlüssen des Vereins zu handeln und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben im Rahmen Ihrer Möglichkeiten einzusetzen.
III. Alle für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haften für ihre Vereins- oder Vorstandstätigkeit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Verein stellt das ehrenamtlich tätige Mitglied von der Haftung gegenüber Dritten frei, sofern das Mitglied im Rahmen seiner Tätigkeit nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§ 7 Beiträge

I. Die Mitglieder verpflichten sich, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge zu zahlen.
II. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
III. Für die Zahlung der Beiträge ist dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

 

Organe des Vereins

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vereinsleitung. Die Vereinsleitung besteht aus Vorstand und Beirat.

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 9 Arten und Einladung

I. Einmal im Jahr sind alle Mitglieder von der Vereinsleitung zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
II. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn die Vereinsleitung dies für erforderlich hält, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
III. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen und insbesondere langfristig zu planenden Aktivitäten des Vereins sowie über den Haushaltsplan.
IV. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) ist beschlussfähig.
V. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt in Schriftform. Eine Versendung per E-Mail ist zulässig.

§ 10 Anträge und Abstimmung

I. Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer; die Entlastung des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer, zweijährlich die Wahl des Vorstands und des Beirats.
II. Der Vorstand bestimmt den Leiter der Mitgliederversammlung.
III. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt. In die endgültige Tagesordnung werden zusätzlich Tagesordnungspunkte von Mitgliedern aufgenommen, die mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
IV. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht anders in der Satzung bestimmt.
V. Abstimmungen erfolgen auf Antrag von mindestens 7 Teilnehmern geheim.
VI. Eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist nötig für:

a. Satzungsänderungen,
b. Rücknahme von Entscheidungen der Vereinsleitung,
c. vorzeitige Auflösung der Vereinsleitung.

VII. Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere bei Entlastung und Wahl, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter.
VIII. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

I. Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren.
II. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vereinsleitung angehören.
III. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung.
IV. Der Vorstand hat den Kassenprüfern Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen des Vereins zu gewähren.
V. Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich.
VI. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Vorstand und Vereinsleitung

 

§ 12 Zusammensetzung und Wahl

I. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassierer. Der Beirat kann aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen.
II. Die Amtszeit des Vorstandes und des Beirats beträgt zwei Jahre.
III. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch auch nach Ablauf der zwei Jahre im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.
IV. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, oder endet die Vereinszugehörigkeit während der Amtszeit, bestimmt der Vorstand kommissarisch ein weiteres Mitglied zum Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
V. Vorstands- und Beiratswahlen werden auf Antrag in der Mitgliederversammlung geheim durchgeführt.
VI. Gewählt ist derjenige, welcher im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
VII. Vorstand und Beirat arbeiten ehrenamtlich.

§ 13 Zuständigkeit der Vereinsleitung

I. Die Vereinsleitung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Sie führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. In der Zuständigkeit der Vereinsleitung liegt insbesondere:
II.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
III. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
IV. Erstellung des Jahresberichts,
V. Erstellung des Rechenschaftsberichts über das Kassenwesen durch den Kassierer.
VI. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vereinsleitung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der abgegebenen Stimmen bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
VII. Die Durchführung der Beschlüsse und des laufenden Betriebs obliegt den fachlich zuständigen Vorstandsmitgliedern und den anderen beauftragten Personen. Diese können im Rahmen ihres Aufgabengebietes von der Vereinsleitung oder direkt von der Mitgliederversammlung zur Vertretung des Vereins ermächtigt werden.
VIII. Die Vereinsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder, sowie die Arbeitsweise der Vereinsleitung.
IX. Für Rechtshandlungen, die einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Wert überschreiten, ist im Innenverhältnis die Zustimmung des gesamten Vorstands notwendig. Bis zur ersten Festlegung durch die Mitgliederversammlung beträgt dieser Maximalwert 500 Euro. Die Einzelvertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder im Außenverhältnis bleibt hiervon unberührt.

 

Vereinsauflösung

 

§ 14 Verfahren

I. Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der die Auflösung beschließenden Versammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl von Vorstandsmitgliedern. Die Liquidatoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

Schlussbestimmungen

 

§ 15 Salvatorische Klausel

I. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
II. Unwirksamkeit von Einzelbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. In einem solchen Fall sind die unwirksamen Bestimmungen durch satzungsändernden Mitgliederbeschluss so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass der ursprünglich angestrebte Zweck wieder erreicht wird. Im Zweifelsfall ist ein Schiedsgutachter anzurufen.